§ 10 TPG-GewV
Verordnung über die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren Übertragung nach dem Transplantationsgesetz
§ 10
TPG-GewV
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 9 TPG-GewV
Anlage 1 TPG-GewV