- Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
- Abschnitt 6: Übergangs- und Sonderregelungen
§ 54 TEHG
Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2023 genehmigte Überwachungsplan eines Luftfahrzeugbetreibers für das Jahr 2024 fort.