§ 88 TAMG

Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Lebensmittel gewinnt,

2.
entgegen § 10 Absatz 8 Satz 1 eine klinische Prüfung beginnt,

3.
entgegen § 37 Absatz 1 ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt in den Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,

4.
entgegen § 38 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 ein Tierarzneimittel, einen Wirkstoff oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt herstellt oder auf dem Markt bereitstellt oder

5.
entgegen § 49 Absatz 9 ein Tierarzneimittel in Besitz hat.