- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen
- Sechster Abschnitt: Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen und Schlußvorschriften
§ 39 SÜG
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.