Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Teil 2: Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
Kapitel 2: Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
Abschnitt 2: Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
Einem Genehmigungsantrag für eine Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Unterlagen nach Anlage 2, beizufügen.