§ 11 StrabBlPV
Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen
Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung
§ 11
StrabBlPV
Prüfungsgegenstand
In der Prüfung hat der Kandidat seine fachliche Befähigung zum Betriebsleiter nachzuweisen.
§ 10 StrabBlPV
§ 12 StrabBlPV