- Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet
- Abschnitt 3: Soziale Ausgleichsleistungen
§ 20 StrRehaG
Kostenregelung
Der Bund trägt 65 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehen.