- Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet
- Abschnitt 2: Gerichtliches Verfahren
§ 15 StrRehaG
Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der
Strafprozessordnung
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.