§ 10 StepVG
Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte
§ 10
StepVG
Aufhebung der Stiftung
Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen fließt dem Bund zu.
§ 9 StepVG
§ 11 StepVG