- Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
- Teil 2: Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
- Kapitel 2: Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente
- Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
- Unterabschnitt 1: Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren
§ 36 StaRUG
Einheitliche Zuständigkeit
Für alle Entscheidungen und Maßnahmen in der Restrukturierungssache ist die Abteilung zuständig, die für die erste Entscheidung zuständig war.