Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 3.6.2011,
Az. 2 Ws 57/11
Ungeachtet des repressiven Charakters der dem Schuldprinzip unterliegenden Disziplinarmaßnahmen liegt der eigentliche Zweck des vollzugsrechtlichen Disziplinarverfahrens darin, die Voraussetzungen eines auf die Ziele des § 2 StVollzG gerichteten Vollzugs zu sichern (BVerfG NStZ 1994, 357, 358).
BVerfG, vom 1.10.2005,
Az. 2 BvR 725/07
Dem verfassungsrechtlich vorgegebenen, einfachgesetzlich in § 2 Satz 1 StVollzG konkretisierten Vollzugsziel der sozialen Integration sowie der grundrechtlichen Verpflichtung, schädlichen Auswirkungen des Vollzuges nach Möglichkeit entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 187 <238 ff.>; 64, 261 <272 f.>; 69, 161 <170>; 116, 69 <86>), tragen in besonderer Weise die Einrichtung des offenen Vollzuges (§ 10 Abs. 1 StVollzG) und die Möglichkeit der Gewährung von Vollzugslockerungen (§ 11 StVollzG) Rechnung.
BVerfG, vom 1.10.2005,
Az. 2 BvR 725/07
Dem verfassungsrechtlich vorgegebenen, einfachgesetzlich in § 2 Satz 1 StVollzG konkretisierten Vollzugsziel der sozialen Integration sowie der grundrechtlichen Verpflichtung, schädlichen Auswirkungen des Vollzuges nach Möglichkeit entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 187 <238 ff.>; 64, 261 <272 f.>; 69, 161 <170>; 116, 69 <86>), tragen in besonderer Weise die Einrichtung des offenen Vollzuges (§ 10 Abs. 1 StVollzG) und die Möglichkeit der Gewährung von Vollzugslockerungen (§ 11 StVollzG) Rechnung.
BVerfG, Beschluss vom 4.7.2005,
Az. 2 BvR 2132/05
a) Der Vollzug von Freiheitsstrafen ist nicht nur kraft einfachen Gesetzesrechts (§ 2 Satz 1 StVollzG), sondern von Verfassungs wegen auf das Ziel der Resozialisierung verpflichtet (vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 45, 187 <238 f.>; 74, 102 <122 f.>; 98, 169 <200>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1673/04, 2 BvR 2402/04 -, Umdruck, S. 25).
BVerfG, Beschluss vom 4.7.2005,
Az. 2 BvR 2132/05
a) Der Vollzug von Freiheitsstrafen ist nicht nur kraft einfachen Gesetzesrechts (§ 2 Satz 1 StVollzG), sondern von Verfassungs wegen auf das Ziel der Resozialisierung verpflichtet (vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 45, 187 <238 f.>; 74, 102 <122 f.>; 98, 169 <200>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1673/04, 2 BvR 2402/04 -, Umdruck, S. 25).
BGH, BESCHLUSS vom 5.6.2004,
Az. IXa ZB 287/03
Auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Vollzugsziels der Resozialisierung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVollzG), auf die der Gefangene einen grundrechtlichen Anspruch hat (vgl. BVerfGE 98, 169, 200), und des für die Gestaltung des Vollzuges geltenden Angleichungsgrundsatzes (§ 3 Abs. 1 StVollzG) ist ein über § 51 Abs.4 Satz 2 StVollzG hinausgehender Pfändungsschutz des aus Arbeitsentgelt gebildeten Eigengeldes aus dem geltenden Recht nicht herzuleiten (vgl. BFH aaO; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 370, 371).
BVerfG, vom 2.6.2003,
Az. 2 BvR 1673/04
Dieses – oft auch als Resozialisierungsziel bezeichnete – Vollzugsziel der sozialen Integration (vgl. BVerfGE 64, 261 <276>), für den Erwachsenenstrafvollzug einfachgesetzlich in § 2 Satz 1 StVollzG festgeschrieben, ist im geltenden Jugendstrafrecht als Erziehungsziel verankert (§ 91 Abs. 1 JGG).
BVerfG, vom 2.6.2001,
Az. 2 BvR 2631/94
Ist es Ziel des Vollzuges, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 Satz 1 StVollzG), so soll er lernen, sich unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch zu behaupten, ihre Chancen wahrzunehmen und ihre Risiken zu bestehen (vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>).
BVerfG, vom 2.6.2001,
Az. 2 BvR 2651/94
Ist es Ziel des Vollzuges, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 Abs. 1 StVollzG), so bedeutet dies für den Beschwerdeführer, der aus Ausländerhaß ein Wohn- und Geschäftshaus in Brand gesetzt und dabei den Tod von vier Menschen herbeigeführt hat, daß er lernen muß, das Verbrecherische seiner Taten einzusehen und sich unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch zu behaupten (vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 40, 276 <284>).
BVerfG, vom 2.6.2001,
Az. 2 BvR 2631/94
Ist es Ziel des Vollzuges, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 Satz 1 StVollzG), so soll er lernen, sich unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch zu behaupten, ihre Chancen wahrzunehmen und ihre Risiken zu bestehen (vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>).
BVerfG, vom 2.6.2001,
Az. 2 BvR 2651/94
Ist es Ziel des Vollzuges, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 Abs. 1 StVollzG), so bedeutet dies für den Beschwerdeführer, der aus Ausländerhaß ein Wohn- und Geschäftshaus in Brand gesetzt und dabei den Tod von vier Menschen herbeigeführt hat, daß er lernen muß, das Verbrecherische seiner Taten einzusehen und sich unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch zu behaupten (vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 40, 276 <284>).
BVerfG, vom 6.2.1997,
Az. 2 BvR 736/90
Soweit das Strafvollzugsgesetz diesen Rechten Schranken setzt oder solche Schranken zuläßt, sind diese ihrerseits dadurch gebunden und begrenzt, daß der Vollzug die Menschenwürde des Gefangenen zu achten und zu schützen und bei der Verwirklichung seiner Zielsetzung (§ 2 Abs. 1 StVollzG; vgl. auch BVerfGE 45, 187 <238 f.>) Grundrechtspositionen des Gefangenen zu beachten hat.
BVerfG, vom 6.2.1997,
Az. 2 BvR 736/90
Soweit das Strafvollzugsgesetz diesen Rechten Schranken setzt oder solche Schranken zuläßt, sind diese ihrerseits dadurch gebunden und begrenzt, daß der Vollzug die Menschenwürde des Gefangenen zu achten und zu schützen und bei der Verwirklichung seiner Zielsetzung (§ 2 Abs. 1 StVollzG; vgl. auch BVerfGE 45, 187 <238 f.>) Grundrechtspositionen des Gefangenen zu beachten hat.
BVerfG, vom 3.5.1996,
Az. 2 BvR 1951/96
Es besteht mithin ein besonderes Spannungsverhältnis zwischen dem rechtsstaatlichen Interesse, die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Freiheitsstrafen sicherzustellen und die Allgemeinheit vor Straftaten zu schützen (vgl. BVerfGE 46, 214 <222 ff.>), und dem Gebot der sozialen Integration des Gefangenen gemäß § 2 Satz 1 StVollzG (vgl. BVerfGE 64, 261 <276>).
BVerfG, vom 3.5.1996,
Az. 2 BvR 1951/96
Es besteht mithin ein besonderes Spannungsverhältnis zwischen dem rechtsstaatlichen Interesse, die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Freiheitsstrafen sicherzustellen und die Allgemeinheit vor Straftaten zu schützen (vgl. BVerfGE 46, 214 <222 ff.>), und dem Gebot der sozialen Integration des Gefangenen gemäß § 2 Satz 1 StVollzG (vgl. BVerfGE 64, 261 <276>).
BVerfG, vom 5.7.1992,
Az. 2 BvR 2687/93
Dabei ist zu Gunsten des Gefangenen zu berücksichtigen, daß nach dem Willen des Gesetzes (§ 2 Satz 1 StVollzG) und von Verfassungs wegen das herausragende Ziel des Strafvollzugs die Resozialisierung oder Sozialisation des Gefangenen ist (vgl. auch BVerfGE 33, 1<7 f.>; 45, 187 <238 f.>) und Gefangene gerade angesichts der Vielzahl vollzugsbedingter Beschränkungen auf den Fortbestand einer ihnen von der Anstalt einmal eingeräumten Rechtsposition in besonderem Maße vertrauen, solange auch sie mit dem ihnen durch die Einräumung der Rechtsposition entgegengebrachten Vertrauen verantwortungsvoll umgegangen sind und in ihrer Person keine Ausschlußgründe verwirklicht haben.
BVerfG, vom 5.7.1992,
Az. 2 BvR 2687/93
Dabei ist zu Gunsten des Gefangenen zu berücksichtigen, daß nach dem Willen des Gesetzes (§ 2 Satz 1 StVollzG) und von Verfassungs wegen das herausragende Ziel des Strafvollzugs die Resozialisierung oder Sozialisation des Gefangenen ist (vgl. auch BVerfGE 33, 1<7 f.>; 45, 187 <238 f.>) und Gefangene gerade angesichts der Vielzahl vollzugsbedingter Beschränkungen auf den Fortbestand einer ihnen von der Anstalt einmal eingeräumten Rechtsposition in besonderem Maße vertrauen, solange auch sie mit dem ihnen durch die Einräumung der Rechtsposition entgegengebrachten Vertrauen verantwortungsvoll umgegangen sind und in ihrer Person keine Ausschlußgründe verwirklicht haben.
BVerfG, vom 3.6.1992,
Az. 2 BvR 902/95
Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach dem Willen des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 StVollzG) und von Verfassungs wegen das herausragende Ziel des Strafvollzugs die Resozialisierung oder Sozialisation des Gefangenen ist (vgl. auch BVerfGE 33, 1 <7 f.>) und Gefangene gerade angesichts der Vielzahl vollzugsbedingter Beschränkungen auf den Fortbestand einer ihnen von der Anstalt einmal eingeräumten Rechtsposition in besonderem Maße vertrauen, solange sie mit dem ihnen durch die Einräumung der Rechtsposition entgegengebrachten Vertrauen verantwortungsvoll umgegangen sind und in ihrer Person keine Widerrufsgründe verwirklicht haben.
BVerfG, vom 3.6.1992,
Az. 2 BvR 672/93
Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach dem Willen des Gesetzes (§ 2 Satz 1 StVollzG) und von Verfassungs wegen das herausragende Ziel des Strafvollzugs die Resozialisierung oder Sozialisation des Gefangenen ist (vgl. auch BVerfGE 33, 1 <7 f.>) und Gefangene gerade angesichts der Vielzahl vollzugsbedingter Beschränkungen auf den Fortbestand einer ihnen von der Anstalt einmal eingeräumten Rechtsposition in besonderem Maße vertrauen, solange sie mit dem ihnen durch die Einräumung der Rechtsposition entgegen gebrachten Vertrauen verantwortungsvoll umgegangen sind und in ihrer Person keine Widerrufsgründe verwirklicht haben.
BVerfG, vom 3.6.1992,
Az. 2 BvR 902/95
Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach dem Willen des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 StVollzG) und von Verfassungs wegen das herausragende Ziel des Strafvollzugs die Resozialisierung oder Sozialisation des Gefangenen ist (vgl. auch BVerfGE 33, 1 <7 f.>) und Gefangene gerade angesichts der Vielzahl vollzugsbedingter Beschränkungen auf den Fortbestand einer ihnen von der Anstalt einmal eingeräumten Rechtsposition in besonderem Maße vertrauen, solange sie mit dem ihnen durch die Einräumung der Rechtsposition entgegengebrachten Vertrauen verantwortungsvoll umgegangen sind und in ihrer Person keine Widerrufsgründe verwirklicht haben.
BVerfG, vom 3.6.1992,
Az. 2 BvR 672/93
Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach dem Willen des Gesetzes (§ 2 Satz 1 StVollzG) und von Verfassungs wegen das herausragende Ziel des Strafvollzugs die Resozialisierung oder Sozialisation des Gefangenen ist (vgl. auch BVerfGE 33, 1 <7 f.>) und Gefangene gerade angesichts der Vielzahl vollzugsbedingter Beschränkungen auf den Fortbestand einer ihnen von der Anstalt einmal eingeräumten Rechtsposition in besonderem Maße vertrauen, solange sie mit dem ihnen durch die Einräumung der Rechtsposition entgegen gebrachten Vertrauen verantwortungsvoll umgegangen sind und in ihrer Person keine Widerrufsgründe verwirklicht haben.
BVerfG, Urteil vom 5.8.1985,
Az. 2 BvR 615/97
Es besteht mithin ein besonderes Spannungsverhältnis zwischen dem rechtsstaatlichen Interesse, die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Freiheitsstrafen sicherzustellen und die Allgemeinheit vor Straftaten zu schützen (vgl. BVerfGE 46, 214 <222 ff.>), und dem Gebot der sozialen Integration des Gefangenen gemäß § 2 S. 1 StVollzG (vgl. BVerfGE 64, 261 <276>).
BVerfG, Urteil vom 5.8.1985,
Az. 2 BvR 615/97
Es besteht mithin ein besonderes Spannungsverhältnis zwischen dem rechtsstaatlichen Interesse, die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Freiheitsstrafen sicherzustellen und die Allgemeinheit vor Straftaten zu schützen (vgl. BVerfGE 46, 214 <222 ff.>), und dem Gebot der sozialen Integration des Gefangenen gemäß § 2 S. 1 StVollzG (vgl. BVerfGE 64, 261 <276>).
BVerfG, vom 2.3.1980,
Az. 2 BvR 539/80
Sie gewinnen dem Vollzugsziel der Wiedereingliederung in die Gesellschaft in Auslegung des Gesetzes eine Bedeutung ab, die einen 'Bruch' zwischen der Verhängung der Strafe und ihrem Vollzug (Peters, JR 1978, S. 177 (178)) zu vermeiden sucht und eine sinnhafte Verknüpfung der Strafzwecke, hier insbesondere des gerechten Schuldausgleichs und der Sühne (vgl. BVerfGE 45, 187 (258 f.)), mit dem in § 2 StVollzG ausdrücklich normierten Vollzugsziel herstellt.
BVerfG, vom 2.3.1980,
Az. 2 BvR 539/80
Wenn der Vollzugsbehörde das Recht zugebilligt wird, die Schuld des Gefangenen mit lebenslanger Haftstrafe bei der Entscheidung über sein Urlaubsgesuch zu berücksichtigen und darin 'eine sinnhafte Verknüpfung der Strafzwecke, hier insbesondere des gerechten Schuldausgleichs und der Sühne (vgl. BVerfGE 45, 187 (258 f.)), mit dem in § 2 StVollzG ausdrücklich normierten Vollzugsziel' herzustellen (B II 3. a), so wird ihr die Möglichkeit eröffnet, das Strafübel nach dem Maße des Schuld- und Unrechtsgehalts der Tat belastend auszugestalten.
BVerfG, vom 2.3.1980,
Az. 2 BvR 539/80
Sie gewinnen dem Vollzugsziel der Wiedereingliederung in die Gesellschaft in Auslegung des Gesetzes eine Bedeutung ab, die einen 'Bruch' zwischen der Verhängung der Strafe und ihrem Vollzug (Peters, JR 1978, S. 177 (178)) zu vermeiden sucht und eine sinnhafte Verknüpfung der Strafzwecke, hier insbesondere des gerechten Schuldausgleichs und der Sühne (vgl. BVerfGE 45, 187 (258 f.)), mit dem in § 2 StVollzG ausdrücklich normierten Vollzugsziel herstellt.
BVerfG, vom 2.3.1980,
Az. 2 BvR 539/80
Wenn der Vollzugsbehörde das Recht zugebilligt wird, die Schuld des Gefangenen mit lebenslanger Haftstrafe bei der Entscheidung über sein Urlaubsgesuch zu berücksichtigen und darin 'eine sinnhafte Verknüpfung der Strafzwecke, hier insbesondere des gerechten Schuldausgleichs und der Sühne (vgl. BVerfGE 45, 187 (258 f.)), mit dem in § 2 StVollzG ausdrücklich normierten Vollzugsziel' herzustellen (B II 3. a), so wird ihr die Möglichkeit eröffnet, das Strafübel nach dem Maße des Schuld- und Unrechtsgehalts der Tat belastend auszugestalten.
BVerfG, vom 2.9.1967,
Az. 2 BvR 1404/96
Es besteht mithin ein besonderes Spannungsverhältnis zwischen dem rechtsstaatlichen Interesse, die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Freiheitsstrafen sicherzustellen und die Allgemeinheit vor Straftaten zu schützen (vgl. BVerfGE 46, 214 <222 ff.>), und dem Gebot der sozialen Integration des Gefangenen gemäß § 2 Abs. 1 StVollzG (vgl. BVerfGE 64, 261 <276>).
BVerfG, vom 2.9.1967,
Az. 2 BvR 1404/96
Es besteht mithin ein besonderes Spannungsverhältnis zwischen dem rechtsstaatlichen Interesse, die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Freiheitsstrafen sicherzustellen und die Allgemeinheit vor Straftaten zu schützen (vgl. BVerfGE 46, 214 <222 ff.>), und dem Gebot der sozialen Integration des Gefangenen gemäß § 2 Abs. 1 StVollzG (vgl. BVerfGE 64, 261 <276>).