§ 198 StVollzG

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der §§ 199 und 201 am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) 1.Am 1. Januar 1980 treten folgende Vorschriften in Kraft:





§ 37
- Arbeitszuweisung -


§ 39 Abs. 1
- Freies Beschäftigungsverhältnis -


§ 41 Abs. 2
- Zustimmungsbedürftigkeit bei weiterbildenden Maßnahmen -


§ 42
- Freistellung von der Arbeitspflicht -


§ 149 Abs. 1
- Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung -


§ 162 Abs. 1
- Beiräte -.



2.

3.(3) Durch besonderes Bundesgesetz werden die folgenden Vorschriften an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:





§ 41 Abs. 3
- Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben -


§ 45
- Ausfallentschädigung -


§ 46
- Taschengeld -


§ 47
- Hausgeld -


§ 49
- Unterhaltsbeitrag -


§ 50
- Haftkostenbeitrag -


§ 65 Abs. 2 Satz 2
- Krankenversicherungsleistungen bei Krankenhausaufenthalt -


§ 93 Abs. 2
- Inanspruchnahme des Hausgeldes -


§ 176 Abs. 2 und 3
- Ausfallentschädigung und Taschengeld im Jugendstrafvollzug -


§ 189
- Verordnung über Kosten -


§ 190 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 18, §§ 191 bis 193
- Sozialversicherung -.



(4) Über das Inkrafttreten des § 41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben - wird zum 31. Dezember 1983 und über die Fortgeltung des § 201 Nr. 1 - Unterbringung im offenen Vollzug - wird zum 31. Dezember 1985 befunden.