- Strafvollzugsgesetz
- Fünfter Abschnitt: Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften
- Zweiter Titel: Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
§ 175 StVollzG
Arbeit
Der Gefangene ist zu einer Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nicht verpflichtet.