- Strafvollzugsgesetz
- Dritter Abschnitt: Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Vierter Abschnitt: Vollzugsbehörden
- Zweiter Titel: Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten
§ 153 StVollzG
Zuständigkeit für Verlegungen
Die Landesjustizverwaltung kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.