- Strafvollzugsgesetz
- Dritter Abschnitt: Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Vierter Abschnitt: Vollzugsbehörden
- Erster Titel: Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten
§ 150 StVollzG
Vollzugsgemeinschaften
Für Vollzugsanstalten nach den §§ 139 bis 149 können die Länder Vollzugsgemeinschaften bilden.