- Strafvollzugsgesetz
 
    
    - Dritter Abschnitt: Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
 
    
    - Vierter Abschnitt: Vollzugsbehörden
 
    
    
    -  Erster Titel: Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten
 
    
     § 150 StVollzG 
    Vollzugsgemeinschaften
     Für Vollzugsanstalten nach den §§ 139 bis 149 können die Länder Vollzugsgemeinschaften bilden.