- Strafvollzugsgesetz
- Dritter Abschnitt: Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Vierter Abschnitt: Vollzugsbehörden
- Erster Titel: Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten
§ 146 StVollzG
Verbot der Überbelegung
(1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden.
(2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.