- Strafvollzugsgesetz
 
    
    - Dritter Abschnitt: Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
 
    
    
    -  Erster Titel: Sicherungsverwahrung
 
    
     § 129 StVollzG 
    Ziel der Unterbringung
     Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.