BVerfG, vom 1.7.2006,
Az. 2 BvL 16/08
a) Die Unzulässigkeit der Vorlage ergibt sich nach den obigen Maßstäben (vgl. BVerfGE 72, 91 <102>; 78, 306 <316>; 105, 48 <56>) bereits daraus, dass das Amtsgericht nicht dargelegt hat, weshalb die zur Prüfung gestellten Normen entscheidungserheblich sind, obwohl der Beschwerdeführer sich nicht in Untersuchungshaft, sondern im Vollzug der Freiheitsstrafe befindet, der durch die als Überhaft notierte Untersuchungshaft lediglich beeinflusst wird (vgl. Seebode, Der Vollzug der Untersuchungshaft, 1985, S. 96; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 122 StVollzG, Rn. 1; BTDrucks 7/3998, S. 41).
BVerfG, vom 1.7.2006,
Az. 2 BvL 16/08
a) Die Unzulässigkeit der Vorlage ergibt sich nach den obigen Maßstäben (vgl. BVerfGE 72, 91 <102>; 78, 306 <316>; 105, 48 <56>) bereits daraus, dass das Amtsgericht nicht dargelegt hat, weshalb die zur Prüfung gestellten Normen entscheidungserheblich sind, obwohl der Beschwerdeführer sich nicht in Untersuchungshaft, sondern im Vollzug der Freiheitsstrafe befindet, der durch die als Überhaft notierte Untersuchungshaft lediglich beeinflusst wird (vgl. Seebode, Der Vollzug der Untersuchungshaft, 1985, S. 96; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 122 StVollzG, Rn. 1; BTDrucks 7/3998, S. 41).