- Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Zweiter Abschnitt: Vollzug der Freiheitsstrafe
- Zweiter Titel: Planung des Vollzuges
§ 12 StVollzG
Ausführung aus besonderen Gründen
Ein Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.