- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- B.: Fahrzeuge
- III.: Bau- und Betriebsvorschriften
- 2.: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 33 StVZO
Schleppen von Fahrzeugen
Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden.