BGH, URTEIL vom 3.2.2013,
Az. VIII ZR 172/12
BGB § 434 Abs. 1 Satz 1 Wird ein Kraftfahrzeug, das kurz zuvor eine sogenannte 'Oldtimerzulassung' erhalten hat, mit der Klausel 'positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original' verkauft, liegt darin eine Beschaffenheitsvereinbarung, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die erteilte positive Begutachtung als Oldtimer (vgl. jetzt § 23 StVZO) rechtfertigt (Fortführung des Senatsurteils vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280)
BGH, URTEIL vom 3.2.2013,
Az. VIII ZR 172/12
Ein etwaiger Gewährleistungsausschluss stünde einem Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der eine positive Begutachtung nach § 21c StVZO ausschließenden Durchrostungen an tragenden Teilen schon deswegen nicht entgegen, weil ein zwischen den Kaufvertragsparteien vereinbarter Gewährleistungsausschluss nach der Rechtsprechung des Senats nicht für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit gilt (Senatsurteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31).