Anlage 4 StVO

(zu § 43 Absatz 3)Verkehrseinrichtungen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 425 - 427)123lfd. Nr.ZeichenGe- oder Verbot ErläuterungenAbschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen1Zeichen 600 Absperrschranke2Zeichen 605LeitbakePfeilbakeSchraffenbake3Zeichen 628Leitschwellemit Pfeilbakemit Schraffenbake4Zeichen 629Leitbordmit Pfeilbakemit Schraffenbake5Zeichen 610 Leitkegel6Zeichen 615Fahrbare Absperrtafel7Zeichen 616Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeilzu 1 bis 7Ge- oder Verbot Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei.Erläuterung

1.
Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.

2.
Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet sein, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen8Zeichen 625Richtungstafel in KurvenDie Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein.9Zeichen 626Leitplatte10Zeichen 627LeitmalLeitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten.Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs11Zeichen 620        Leitpfosten (links)     (rechts)Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen.Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit12Zeichen 630 Parkwarntafel