Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.
BGH, URTEIL vom 5.1.1967,
Az. VI ZK 115/65
Ebensowenig lagen ein Unfall des mit dem Vorrecht des § 48 StVO fahrenden Streifenwagens und eine Körperbeschädigung der Pölizeibeamten sowie ein Sachschaden am Polizeiwagen außerhalb dessen, womit nach der Lebenserfahrung als möglicher Folge einer solchen Fahrt gerechnet werden konnte, mochte der Eingreifende auch fahrlässig gehandelt haben (BGH Urteil vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63 -= LM §■823 /C7 BGB Nr. 32; Esser, Schuldrecht 2. Aufl. § 60, 9b; Larenz a.a.O.).
BGH, Urteil vom 4.2.1963,
Az. Ill ZR 236/61
9 Soweit das Oberlandesgericht die Meinung vertritt, daß auch der Einsatzfahrer der Polizei, der die ihm durch § 48 StVO eingeräumtc Sondcrrechtsstellung in Anspruch nimmt, die Verpflichtung habe, auf die übrigen Verkehrsteilnehmer die gebotene Rücksicht zu nehmen und darauf bedacht zu sein, daß er andere Personen nicht schädige, sowie daß er umso größere Vorsicht üben müsse, in je weiterem Umfang er sich über die sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinv/ogsetse, weil insoweit regelmäßig eine auch größere Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer entstehe, steht dies in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. hierzu: BGHZ 20, 290; 26, 69; 36, 162, 167/168; 37, 336, 340).
BGH, Urteil vom 4.2.1963,
Az. Ill ZR 236/61
15 mer seine durch das Blaulicht und Martinshorn kundgetane Absicht erkannt haben und sich demgemäß verhalten; er darf also nicht - wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgeführt hat (vgl. BGHZ 20, 290, 295, 296, 26, 69, 74) -unter Berufung auf § 48 StVO einfach 'auf gut Glück11 in eine gefährliche Verkehrssituation 'hineinfähren11.