BGH, URTEIL vom 4.6.1983,
Az. VII ZR 365/82
Der Versicherer hat daher eine sachliche Entscheidung zu treffen (vgl. BGH Urteil vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 1/76 = VersR 1977, 335, 336 r.Sp.), die klar und eindeutig sein muß; im Falle der Ablehnung muß ihr zu entnehmen sein, daß die geforderte Leistung endgültig verweigert oder nur teilweise erbracht wird (vgl. auch BGH Urteil vom 7. Dezember 1962 - VI ZR 62/62 = MDR 1963, 297 und Gaisbauer, VersR 1971, 1153/1154 - Jeweils zu § 14 Abs. 2 StVG a.F.).
BGH, Urteil vom 2.4.1970,
Az. VI ZR 4/69
Straßenverkehrsgesetz (§ 14 Abs. 1 StVG) und die Drei-Jahresfrist für die Verjährung deliktischer Ansprüche (§ 852 BGB), die für die in Betracht kommenden Ansprüche mit der Kenntnis der Klägerin von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen aus dem Unfall vom 28.' November 1964 in Lauf gesetzt worden (BGHZ 48, 181) und durch den Vorprozeß zwischen der Verletzten und dem Beklagten nicht unterbrochen worden sind, bei Klageerhebung abgelaufen gewesen sein würden, sofern nicht das Teilungsabkommen zwischen der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer des Beklagten den Lauf dieser Fristen gehemmt hat.
BGH, URTEIL vom 2.4.1970,
Az. VI ZH 4/69
für die Klageforderung daher, soweit sie auf die Delikt3vorschriften gestützt wird, die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB, und soweit das Straßenverkehrsgesotz als Klagegrundlage in Betracht kommt, die zwei jährige Verjährungsfrist des § 14 StVG gilt.Für den Beginn dieser Fristen kommt es darauf an, wann die Klägerin seihst Kenntnis von dem Schaden und dem Schädiger erlangt hat (BGHZ 48, 181).
BGH, vom 5.10.1964,
Az. vi ZR 24/63
2. Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Besprechungen zwischen dem Ingenieur J und Selbst durch Vergleichsverhandlungen, die die Parteien miteinander führen, wird die Verjährung - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen einer Haftung nach dein Stras-sonverkehrsgesets (§ 14 Abs. 2 StVG) - weder gehemmt noch unterbrochen (Urteil des BGH vom 20. März 1959 - VI ZH 80/58 -VcrsR 1959» 513)- Das gilt erst recht, wenn wie es hier der Fall war, oine Partei nur mit dem Gutachter der Gegenpartei Gespräche geführt hat.