§ 42a StUG
Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 42a
StUG
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin.
§ 42 StUG
§ 43 StUG