- Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
- Dritter Abschnitt: Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
- Zweiter Unterabschnitt: Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
§ 28 StUG
(weggefallen)