- Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
- Dritter Abschnitt: Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
- Erster Unterabschnitt: Rechte von Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes und Begünstigten
§ 14 StUG
(weggefallen)