- Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Siebter Abschnitt: Sachverständige und Augenschein
§ 89 StPO
Umfang der Leichenöffnung
Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.