§ 84 StPO
Strafprozeßordnung
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Siebter Abschnitt: Sachverständige und Augenschein
§ 84
StPO
Sachverständigenvergütung
Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
§ 83 StPO
§ 85 StPO