§ 71 StPO
Strafprozeßordnung
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Sechster Abschnitt: Zeugen
§ 71
StPO
Zeugenentschädigung
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
§ 70 StPO
§ 72 StPO