- Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens
- Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Erster Abschnitt: Strafvollstreckung
§ 459o StPO
Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen
Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.