- Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens
- Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Erster Abschnitt: Strafvollstreckung
§ 459 StPO
Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.