- Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens
- Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Erster Abschnitt: Strafvollstreckung
§ 449 StPO
Vollstreckbarkeit
Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.