- Strafprozeßordnung
- Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens
- Erster Abschnitt: Verfahren bei Strafbefehlen
§ 412 StPO
Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung
§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.