- Strafprozeßordnung
- Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Zweiter Abschnitt: Privatklage
§ 394 StPO
Bekanntmachung an den Beschuldigten
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.