- Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Erster Abschnitt: Privatklage
§ 392 StPO
Wirkung der Rücknahme
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.