OLG Bamberg, Beschluss vom 1.5.2015,
Az. 8 Ss 15/15
hat bereits mit der Sachrüge Erfolg und führt zu dem Freispruch (§§ 337, 354 I StPO), weil der vom LG festgestellte Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt.
OLG Bamberg, Beschluss vom 5.1.2014,
Az. 2 Ss 99/13
(§§ 337, 354 I StPO), weil der vom LG festgestellte Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt.
OLG Bamberg, Beschluss vom 4.4.2011,
Az. 3 Ss 44/11
seitens des LG „ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 04.01.2011 (…) in Bezug auf die Revision sowohl eine mündliche Rechtsmittelbelehrung erteilt als ihm auch eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich Revision und sofortiger Beschwerde (…) ausgehändigt“ worden sei, ist bereits nicht nachvollziehbar, inwieweit das angegriffene Urteil hierauf i.S. v. § 337 I StPO beruhen könnte.
OLG München, Beschluss vom 2.1.2011,
Az. 4 StRR 167/10
Nur dann kann das Revisionsgericht auf die Sachrüge hin gemäß § 337 StPO prüfen, ob bei der rechtlichen Würdigung eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (BGH v. 12.5.2009, 1 StR 718/08, zitiert nach juris Rdn. 11).
BVerfG, Urteil vom 4.3.2007,
Az. 2 BvR 2238/07
Bezüglich des Rechtsfolgenausspruchs ist es in erster Linie Sache des Revisionsgerichts als Fachgericht, zu prüfen, ob das landgerichtliche Urteil auf dem Fehler beruht (§ 337 StPO) und ob, falls dies der Fall ist, eine Entscheidung nach § 354 Abs.1a StPO (vgl. dazu BVerfGE 118, 212 <226 ff.>) in Betracht kommt.
BVerfG, Urteil vom 4.3.2007,
Az. 2 BvR 2238/07
Bezüglich des Rechtsfolgenausspruchs ist es in erster Linie Sache des Revisionsgerichts als Fachgericht, zu prüfen, ob das landgerichtliche Urteil auf dem Fehler beruht (§ 337 StPO) und ob, falls dies der Fall ist, eine Entscheidung nach § 354 Abs.1a StPO (vgl. dazu BVerfGE 118, 212 <226 ff.>) in Betracht kommt.