§ 327 StPO
Strafprozeßordnung
Drittes Buch: Rechtsmittel
Dritter Abschnitt: Berufung
§ 327
StPO
Umfang der Urteilsprüfung
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.
§ 326 StPO
§ 328 StPO