Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.
OLG Bamberg, Beschluss vom 3.10.2015,
Az. 1 Ws 585/15
und in der Lit., dass eine konkludente Annahme einer Berufung durch das Berufungsgericht eine nachfolgende Nichtannahmeentscheidung ausschließt; in diesen Fällen ist die Nichtannahmeentscheidung entgegen § 322a S. 2 StPO in analoger Anwendung von § 322 II StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.04.2011 - 3 Ws 402/11 = NStZ-RR 2011, 382; OLG Celle, Beschl. v. 06.07.2011 - 2 Ws 180/11 = StraFo 2011, 403; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.04.2002 - 1 Ws 167/02 = NStZ-2002, 245; Meyer-Goßner/Schmitt § 322 a Rn. 8; KK-Paul StPO 7. Aufl. § 322a Rn. 1; SK-Frisch StPO 4. Aufl. § 322a Rn. 11).
BVerfG, vom 2.2.1994,
Az. 2 BvR 285/99
Da der angegriffene Beschluß gemäß § 322a Satz 2 StPO nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist und hier keine Ausnahme davon vorliegt (vgl. OLG Hamburg OLGSt StPO § 313 Nr. 6; OLG Zweibrücken NStZ 1994, S. 601 f.), hätte der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 33a StPO stellen können.
BVerfG, vom 2.2.1994,
Az. 2 BvR 285/99
Da der angegriffene Beschluß gemäß § 322a Satz 2 StPO nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist und hier keine Ausnahme davon vorliegt (vgl. OLG Hamburg OLGSt StPO § 313 Nr. 6; OLG Zweibrücken NStZ 1994, S. 601 f.), hätte der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 33a StPO stellen können.