§ 312 StPO
Strafprozeßordnung
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Dritter Abschnitt: Berufung
§ 312
StPO
Zulässigkeit
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.
§ 311a StPO
§ 313 StPO