- Strafprozeßordnung
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Achter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende
§ 286 StPO
Vertretung von Abwesenden
Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.