Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
BGH, URTEIL vom 4.5.2015,
Az. I-ZR 7/14
Die Zeugnisverweigerung eines Zeugen im Zivilprozess schließt - anders als im Strafprozess gemäß § 252 StPO - die Verwertung von Niederschriften früherer in Kenntnis des Zeugnisverweigerungsrechts getätigter Aussagen nicht aus (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 -VIZB 2/12, NJW-RR 2013, 159 Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 383 Rn. 6).
BGH, BESCHLUSS vom 2.11.2012,
Az. VI ZB 2/12
Die Zeugnisverweigerung eines Zeugen im Zivilprozess schließt - anders als im Strafprozess, § 252 StPO - die Verwertung von Niederschriften früherer in Kenntnis des Zeugnisverweigerungsrechts getätigter Aussagen nicht aus (vgl. OLG Köln, VersR 1993, 335 f.; BeckOK ZPO/Scheuch, Stand: Oktober 2012, §383 Rn. 17; MünchKomm-ZPO/Damrau, 4. Aufl., §383 Rn. 43; Zöl-ler/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 373 Rn. 9 und § 383 Rn. 6).
OLG Bamberg, Beschluss vom 1.1.2011,
Az. Ss OWi 40/11
Ob die Zulässigkeit der Rüge einer Verletzung des § 252 StPO auch den Vortrag von Tatsachen erfordert, die geeignet sind, der Rüge den Boden zu entziehen (vgl. LR/Sander/Cirener StPO 26. Aufl. § 252 Rn. 53; BVerfG NJW 2005, 1999/2001- <Verwertung des Inhalts einer in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Urkunde>; BGH JR 2007, 209/210), nämlich Vortrag dazu, ob sich die Ehefrau des Betr.
OLG Bamberg, Beschluss vom 1.1.2011,
Az. Ss OWi 40/11
Von § 252 StPO nicht erfasst würden lediglich die Bekundungen eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen, die er außerhalb einer Vernehmung oder einer für seine Konfliktlage vergleichbaren Situation von sich aus („spontan“), nicht auf Anhörung bzw. Befragung durch ein Staatsorgan in amtlicher Eigenschaft zu dem Gegenstand des nunmehrigen verfahrensbildenden Sachverhalts, oder auch bei anderen Gelegenheiten im Bereich der privaten und geschäftlichen Kommunikation beispielsweise bekundet hat (BayObLG NZV 2005, 492/493; LR a. a. O.