- Strafprozeßordnung
 
    
    - Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
 
    
    - Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
 
    
    - Dritter Abschnitt: (weggefallen)
 
    
    
    -  Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung
 
    
     § 227 StPO 
    Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
     Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.