Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.
BVerfG, Urteil vom 2.9.1993,
Az. 2 BvR 345/95
Grundsätzlich muß die Verhandlungsfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein (vgl. Schäfer, a.a.O., Einl. Kap. 12, Rn. 103; Rieß, a.a.O., § 205 StPO Rn. 12); Einschränkungen dieses Grundsatzes sieht das Gesetz zur Wahrung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in bestimmtem Umfang für Fälle einer selbstverschuldeten Verhandlungsunfähigkeit vor (vgl. § 231a StPO und dazu BVerfGE 41, 246 <249 f.>; 51, 324 <343 ff.>).
BVerfG, Urteil vom 2.9.1993,
Az. 2 BvR 345/95
Grundsätzlich muß die Verhandlungsfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein (vgl. Schäfer, a.a.O., Einl. Kap. 12, Rn. 103; Rieß, a.a.O., § 205 StPO Rn. 12); Einschränkungen dieses Grundsatzes sieht das Gesetz zur Wahrung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in bestimmtem Umfang für Fälle einer selbstverschuldeten Verhandlungsunfähigkeit vor (vgl. § 231a StPO und dazu BVerfGE 41, 246 <249 f.>; 51, 324 <343 ff.>).