- Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Gerichtsstand
§ 20 StPO
Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.