Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.
BGH, URTEIL vom 4.1.2010,
Az. IX ZR 18/09
Im Blick auf § 146 StPO ist es unschädlich, dass juristische Mitarbeiter sowohl für Rechtsanwalt H. als auch für Rechtsanwältin Dr. K. tätig waren (BGH, Urt. v. 31. Januar 1991, aaO).
BVerfG, vom 4.4.2002,
Az. 2 BvR 932/02
So muss er etwa erwägen, ob die Verfahrensverbindung gerechtfertigt ist, obwohl sie wegen der durch sie begründeten Verfahrensidentität und des - verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfGE 39, 156 <164 f.>; 45, 354 <358>) - gesetzlichen Verbots der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) zur Zurückweisung des vom Beschuldigten gewählten Verteidigers seines Vertrauens führt (vgl. Nestler-Tremel, NStZ 1988, S. 103 <105>; Heinicke, NJW 1978, S. 1497 <1502>; Wendisch in: Löwe-Rosenberg, § 2 Rn. 27; Lüderssen in: Löwe-Rosenberg, § 146 Rn. 28; Niemöller/Schuppert, AöR 1982, S. 387 <439>).
BVerfG, vom 4.4.2002,
Az. 2 BvR 932/02
So muss er etwa erwägen, ob die Verfahrensverbindung gerechtfertigt ist, obwohl sie wegen der durch sie begründeten Verfahrensidentität und des - verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfGE 39, 156 <164 f.>; 45, 354 <358>) - gesetzlichen Verbots der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) zur Zurückweisung des vom Beschuldigten gewählten Verteidigers seines Vertrauens führt (vgl. Nestler-Tremel, NStZ 1988, S. 103 <105>; Heinicke, NJW 1978, S. 1497 <1502>; Wendisch in: Löwe-Rosenberg, § 2 Rn. 27; Lüderssen in: Löwe-Rosenberg, § 146 Rn. 28; Niemöller/Schuppert, AöR 1982, S. 387 <439>).
BVerfG, vom 5.11.1974,
Az. 2 BvR 207/75
Da der Gesetzgeber die gemeinschaftliche Verteidigung mehrerer Beschuldigter für unzulässig erklärt hat (§ 146 StPO) und diese Regelung mit der Verfassung vereinbar ist (BVerfGE 39, 156 (164 ff.)), konnte der als Pflichtverteidiger entlassene Anwalt ohnehin nur noch einen der vier Angeschuldigten verteidigen.
BVerfG, vom 5.11.1974,
Az. 2 BvR 804/76
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 11. März 1975 (BVerfGE 39, 156) entschieden, daß § 146 StPO mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht des Rechtsanwalts auf freie Berufsausübung, dem Recht des Beschuldigten auf freie Verteidigerwahl (Art. 2 Abs. 1 GG), dem Willkürverbot und dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.
BVerfG, vom 5.11.1974,
Az. 2 BvR 804/76
Legitimer Zweck des § 146 StPO ist es, Interessenkollisionen zu vermeiden, um die Beistandsfunktion des Verteidigers, die es auch im öffentlichen Interesse zu bewahren gilt, nicht zu beeinträchtigen (BVerfGE 39, 156 (164 ff.); 43, 79, 90 ff.; Beschluß des Zweiten Senats vom 21. 6. 1977 - 2 BvR 70 und 361/75).
BVerfG, vom 5.11.1974,
Az. 2 BvR 207/75
Da der Gesetzgeber die gemeinschaftliche Verteidigung mehrerer Beschuldigter für unzulässig erklärt hat (§ 146 StPO) und diese Regelung mit der Verfassung vereinbar ist (BVerfGE 39, 156 (164 ff.)), konnte der als Pflichtverteidiger entlassene Anwalt ohnehin nur noch einen der vier Angeschuldigten verteidigen.
BVerfG, vom 5.11.1974,
Az. 2 BvR 804/76
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 11. März 1975 (BVerfGE 39, 156) entschieden, daß § 146 StPO mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht des Rechtsanwalts auf freie Berufsausübung, dem Recht des Beschuldigten auf freie Verteidigerwahl (Art. 2 Abs. 1 GG), dem Willkürverbot und dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.
BVerfG, vom 5.11.1974,
Az. 2 BvR 804/76
Legitimer Zweck des § 146 StPO ist es, Interessenkollisionen zu vermeiden, um die Beistandsfunktion des Verteidigers, die es auch im öffentlichen Interesse zu bewahren gilt, nicht zu beeinträchtigen (BVerfGE 39, 156 (164 ff.); 43, 79, 90 ff.; Beschluß des Zweiten Senats vom 21. 6. 1977 - 2 BvR 70 und 361/75).