- Strafgesetzbuch
- Allgemeiner Teil:
- Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
- Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Freiheitsentziehende Maßregeln:
§ 67f StGB
Mehrfache Anordnung der Maßregel
Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung der Maßregel erledigt.