Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
BVerfG, vom 2.4.1980,
Az. 2 BvR 1150/80
Zwar ist der Besserungsgesichtspunkt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Verhältnismäßigkeitsabwägung nach § 62 StGB bedeutungslos (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1978, S. 110).
BVerfG, vom 2.4.1980,
Az. 2 BvR 1150/80
Zwar ist der Besserungsgesichtspunkt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Verhältnismäßigkeitsabwägung nach § 62 StGB bedeutungslos (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1978, S. 110).
BVerfG, Urteil vom 5.7.1922,
Az. 2 BvR 1087/94
Es ist zudem anerkannt, daß der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 62 StGB nicht nur die Geltung des Gesichtspunktes der Verhältnismäßigkeit für die Anordnung der Maßregel betonen, sondern auch seine besondere Bedeutung für die notwendigen Folgeentscheidungen verdeutlichen wollte (BVerfGE 70, 297 <312>).
BVerfG, Urteil vom 5.7.1922,
Az. 2 BvR 1087/94
Es ist zudem anerkannt, daß der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 62 StGB nicht nur die Geltung des Gesichtspunktes der Verhältnismäßigkeit für die Anordnung der Maßregel betonen, sondern auch seine besondere Bedeutung für die notwendigen Folgeentscheidungen verdeutlichen wollte (BVerfGE 70, 297 <312>).