An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
BGH, URTEIL vom 3.1.1971,
Az. IV ZR 100/69
Steckt der Dieb daher in Zueignungsabsicht unauffällige, leicht bewegliche Sachen in seine Kleidung oder nitgeführte Aktentasche, so ist damit der entscheidende Gewahrsamswechsel vollzogen und der Diebstahl vollendet (vgl. BGHSt 23, 254 = LM § 43 StGB Nr. 1 mit Anm. von Faller), Ob die Sachherrschaft des Täters bereits gesichert ist oder von ihm nur vorübergehend aufrecht erhalten werden kann, ist hierfür ohne Bedeutung.