- Strafgesetzbuch
- Allgemeiner Teil:
- Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
- Erster Titel: Strafen
- Freiheitsstrafe:
§ 39 StGB
Bemessung der Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.